27. Juli 2020

Vorsicht beim Gehalt für Geschäfts­führer einer GmbH

Ein ho­hes Ge­halt für Ge­schäfts­füh­rer einer GmbH macht Be­triebs­prü­fer miss­trauisch. Ist der Chef An­teils­eigner, ver­muten sie eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüt­tung. Hal­ten die Be­züge ei­nem so­ge­nan­nten Fremd­ver­gleich nicht stand, dro­hen dem Un­ter­neh­men saftige Steuer­nach­zah­lungen.

Text: Sigrun an der Heiden

lingeln Betriebs­prüfer an der Tür, kommen Unter­nehmer schnell ins Schwitzen. Denn ein Posten inter­es­siert die Beamten beson­ders: das Gehalt für Geschäfts­führer einer GmbH. Ist die Vergü­tung sehr üppig ausge­staltet oder zahlt die Gesell­schaft hohe Tantiemen, macht das die Prüfer hell­hörig. Der Grund: Geschäfts­führer, die Mehr­heits­eigner ihrer GmbH sind, können sich Gehalt und groß­zü­gige Extras leicht selbst geneh­migen. Betriebs­prüfer vermuten dann eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung. Dieser Verdacht liegt nah, denn wenn der Chef gut verdient, spart die Firma bei Körper­schaft- und Gewer­be­steuern. Je höher die Vergü­tung, desto größer der Steu­er­spar­ef­fekt. Anders als bei Einzel­un­ter­nehmen oder Perso­nen­ge­sell­schaften sind Gehalt, Tantiemen und Gehalts­extras nämlich Betriebs­aus­gaben. Der Geschäfts­führer einer GmbH ist steu­er­recht­lich gesehen bei seiner Firma ange­stellt. Die Bezüge mindern also den zu versteu­ernden Gewinn sowie den Gewer­be­er­trag. Entde­cken Prüfer eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung, drohen saftige Steu­er­nach­zah­lungen. Deshalb sollten Geschäfts­führer im Mittel­stand sich kein über­höhtes Gehalt geneh­migen. Steuer­berater und Anwalt helfen, das rich­tige Maß zu finden.

Wer beim Ge­schäfts­füh­rer­ge­halt auf­pas­sen muss

Strenge Regeln beim Gehalt für Geschäfts­führer einer GmbH gelten beson­ders für Anteils­eigner. Der Klas­siker ist der Firmen­gründer als Mehr­heits­ge­sell­schafter und Chef. Er kann sich Gehalt und Extras quasi im Allein­gang absegnen. Dies gilt auch, wenn Geschäfts­führer nur eine kleine Betei­li­gung an der GmbH halten, aber trotzdem den Ton angeben. Gehören die anderen Anteils­eigner zur Verwandt­schaft, lässt sich leicht eine Mehr­heit in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung orga­ni­sieren. Der Bundes­fi­nanzhof geht dann von einer beherr­schenden Stel­lung wegen gleich­ge­rich­teter Inter­essen aus. Auch bei Fremd­ge­schäfts­füh­rern, die den Kapi­tal­eig­nern nahe­stehen, prüft der Fiskus, ob die Gehalts­zah­lungen ange­messen sind. Gut dotierte Bera­ter­ver­träge sehen Betriebs­prüfer eben­falls kritisch, wenn der oder die Begüns­tigte eine nahe­ste­hende Person ist. Nach aktu­eller Recht­spre­chung zählt als solche beispiels­weise auch eine Tante. Das Gehalt der externen Geschäfts­führer im Mittel­stand inter­es­siert die Beamten dagegen wenig. Wenn sie keinem Gesell­schafter nahe­stehen, kann das Unter­nehmen frei entscheiden, wie viel es seinem Chef bezahlt.

Ver­trag sich­ert Ge­halt der Ge­schäfts­füh­rer einer GmbH ab

Fällt das Gehalt für Geschäfts­führer einer GmbH sehr üppig aus, zücken Betriebs­prüfer den Rotstift. Dies gilt beson­ders für Geschäfts­führer im Mittel­stand, die mit über 25 Prozent an ihrer Firma betei­ligt sind. Sie müssen sich daran messen lassen, was ange­stellte Fremd­ge­schäfts­führer in vergleich­barer Posi­tion erhalten. Die Beamten prüfen, ob die Höhe der Gesamt­ver­gü­tung sowie jeder einzelne Gehalts­be­stand­teil ange­messen ist – also einem Fremd­ver­gleich stand­hält. Die Vergü­tung ist im Vorfeld vertrag­lich fest­zu­legen. Darüber hinaus muss die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung das Geschäfts­füh­rer­ge­halt auf Basis aktu­eller Geschäfts­zahlen und einer soliden Ertrags­pla­nung ordnungs­gemäß beschließen. Andern­falls haben Prüfer leichtes Spiel. Zum Gehalts­paket gehören auch die private Nutzung des Geschäfts­wa­gens, Gewinn­tan­tiemen, die Alters­vor­sorge sowie sons­tige Vorteile. Das Thema Gehalt für GmbH-Geschäfts­führer lässt sich per Anstel­lungs­ver­trag rechts­si­cher regeln. Gesell­schafter müssen natür­lich ihre Leis­tung erbringen, also das Geschäft der Firma führen. Nach­träg­liche Anpas­sungen sind tabu – sowohl Erhö­hungen als auch der Verzicht auf Bezüge bei finan­zi­ellen Engpässen, wie aktuell in der Corona-Krise.

Gesamtbezüge der GmbH-Geschäftsführer nach Wirtschaftszweigen

Steuer­nach­zah­lung bei zu ho­hem Ge­schäfts­führer­ge­halt

Finanz­ämter durch­leuchten viele Betriebe und wissen genau, welches Gehalt die Geschäfts­führer einer vergleich­baren GmbH in der Branche haben. Gesell­schafter-Geschäfts­führer sollten sich deshalb mit ihren Vergü­tungen nicht am äußersten Rand des Zuläs­sigen bewegen. Sonst mutiert das Steu­er­spar­mo­dell schnell zum Drauf­zahl­ge­schäft. Fallen Gehalt, Tantiemen und Extras für Geschäfts­führer im Mittel­stand zu hoch aus, fackeln Betriebs­prüfer nicht lange. Was ihrer Meinung nach zu viel ist, rechnen sie einfach als verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung dem Unter­neh­mens­ge­winn hinzu. Die GmbH muss dann rund 30 Prozent Gewerbe- und Körper­schaft­steuer nach­zahlen. Strei­chen die Beamten also etwa Gehalts­zah­lungen in Höhe von 50.000 Euro, fallen 15.000 Euro Steuern an. Weil sie meist mehrere Jahre prüfen, kommen hohe Summen zusammen – plus sechs Prozent Zinsen. Mitunter drohen auch saftige Bußgelder oder Geld­strafen. Der Geschäfts­führer und Anteils­eigner der GmbH kommt glimpf­li­cher davon: Er führt auf das zu viel kassierte Gehalt 25 Prozent Kapi­tal­ertrags­steuer plus Soli­da­ri­täts­zu­schlag ab. Im Gegenzug erstattet ihm das Finanzamt die gezahlte Lohn­steuer.

Wel­ches Ge­halt für Ge­schäfts­füh­rer der GmbH an­ge­mes­sen ist

Ob Betriebs­prüfer das verein­barte Gehalt für Geschäfts­führer einer GmbH im Mittel­stand als „ange­messen“ akzep­tieren, hängt von verschie­denen Faktoren ab: Branche, Betriebs­größe, Jahres­um­satz sowie Ertrags­kraft des Unter­neh­mens. Macht der GmbH-Geschäfts­führer seinen Job gut, winken Finanz­be­amte auch ein höheres Gehalt durch. Das gilt selbst für Mehr­heits­eigner, die sich ihre Bezüge quasi im Allein­gang geneh­migen können. Stei­gert der Chef die Umsatz­ren­dite deut­lich, kann eine groß­zü­gi­gere Tantieme oder ein Gehalts­plus ange­messen sein. Vergleichs­werte liefern Studien wie die Umfrage „GmbH-Geschäfts­führer-Vergü­tungen“ von „BBE media“. Sie geben Aufschluss darüber, wie gut vergleich­bare Unter­nehmen derselben Branche zahlen. Diesen Fremd­ver­gleich akzep­tieren Betriebs­prüfer. Auch Finanz­ge­richte orien­tieren sich an diesen Werten. Welchen Spiel­raum inha­ber­ge­führte Klein­un­ter­nehmen im Einzel­fall beim Geschäfts­füh­rer­ge­halt haben, weiß der Steuer­berater. Laut aktu­eller Studie summierten sich festes Gehalt und Extras der Geschäfts­führer einer GmbH 2019 auf durch­schnitt­lich 174.000 Euro. Gegen­über dem Vorjahr ist das ein Gehalts­plus von 2,3 Prozent. 25 Prozent der Firmen­chefs verdienten mehr als 203.000 Euro.

Geschäfts­füh­rer­ge­halt muss Fremd­ver­gleich stand­hal­ten

Die Unter­schiede beim Gehalt der Geschäfts­führer im Mittel­stand sind enorm, wie die Grafik zeigt. Am meisten verdienen Chefs in der Indus­trie mit 219.743 Euro. Geschäfts­führer im Hand­werk kommen nur auf Gesamt­be­züge von durch­schnitt­lich 151.842 Euro. Das feste Gehalt der Geschäfts­führer einer GmbH im Hand­werk beträgt 116.500 Euro. In der Indus­trie sind es 158.873 Euro. Auch bei Tantiemen und Gehalts­extras wie Firmen­wagen, Alters­vor­sorge oder 13. Gehalt gibt es Unter­schiede. Über zwei Drittel der GmbH-Geschäfts­führer erhalten eine Gewinn­be­tei­li­gung – im Mittel rund 35.000 Euro. Mehr als 87 Prozent fahren einen Firmen­wagen mit einem Brut­to­lis­ten­neu­preis von durch­schnitt­lich 73.000 Euro. Für eben­falls 87 Prozent bezahlt die GmbH eine Direkt­ver­si­che­rung. Gut ein Viertel der Firmen­chefs erhält eine Pensi­ons­zu­sage. Die Bezüge weichen im Einzel­fall stark vonein­ander ab. Je nach Jahres­um­satz schwanken Gehalt plus Extras der GmbH-Geschäfts­führer im Durch­schnitt zwischen 110.000 und 330.000 Euro. Um Betriebs­prü­fern keine Angriffs­fläche zu bieten, sollten Gesell­schafter-Geschäfts­führer daher mit dem Steuer­berater spre­chen.

Auch ein be­triebs­in­ter­ner Ge­haltsver­gleich ist zu­läs­sig

Entschei­dend ist immer die Frage, ob ein fremder Geschäfts­führer im Mittel­stand ein ähnlich hohes Gehalt bekommen würde. Oder ob es die üppige Versor­gung nur gibt, weil der Chef selbst Gesell­schafter der Firma ist – bezie­hungs­weise ein naher Verwandter. Betriebs­prüfer inter­es­sieren sich neben dem festen Gehalt der Geschäfts­führer einer GmbH auch für Extras wie Firmen­wagen, Tantieme und Alters­ver­sor­gung. Jeder einzelne Vergü­tungs­bau­stein muss ange­messen sein und wie das Gesamt­paket einem Fremd­ver­gleich stand­halten. Zulässig ist auch ein betriebs­in­terner Gehalts­ver­gleich. Meist unter­bleibt eine Bean­stan­dung, wenn der Firmen­chef maximal das 2,5-fache dessen verdient, was der Beschäf­tigte mit dem zweit­höchsten Gehalt bekommt. Das könnte etwa der Proku­rist sein. Das
Finanzamt besteht jedoch auf Abschlägen beim Gehalt, sobald die GmbH mehrere Geschäfts­führer hat. In diesem Fall darf die Firma nicht jedem Gesell­schafter-Geschäfts­führer das sonst für Größe und Branche ange­mes­sene volle Salär zahlen. Bei zwei Geschäfts­füh­rern muss der Abschlag 20 bis 25 Prozent, bei drei mindes­tens 30 Prozent betragen.

Maxi­mal die Hälf­te des Ge­winns als Ge­schäfts­füh­rer­ge­halt

Ist das Geschäfts­füh­rer­ge­halt so hoch, dass kein Gewinn übrig­bleibt, gibt es immer Ärger mit dem Finanzamt. Nach Abzug aller Chef­ge­hälter sollte Firmen eine Mindest­ver­zin­sung von zehn Prozent des Eigen­ka­pi­tals verbleiben. Das hält die Finanz­ver­wal­tung für ange­messen. Bei ertrags­schwa­chen Klein­un­ter­nehmen sind aber Abwei­chungen möglich. Wie hoch das Gehalt für Geschäfts­führer einer GmbH inklu­sive Extras im Einzel­fall sein darf, weiß der Steuer­berater. Für ertrags­starke Unter­nehmen gilt als Faust­regel: Verbleiben der Gesell­schaft mindes­tens 50 Prozent des Gewinns, ist die Vergü­tung für den Geschäfts­führer noch ange­messen. Bekommt der Chef eine Gewinn­tan­tieme, sollte diese 50-Prozent-Grenze im Vertrag stehen. Sind mehrere Gesell­schafter-Geschäfts­führer an Bord, dürfen sie zusammen nicht mehr als die Hälfte des Jahres­über­schusses bekommen. Fehl­be­träge aus früheren Wirt­schafts­jahren sind vorher abzu­ziehen. Einen gewissen Spiel­raum beim Gehalt für Geschäfts­führer einer GmbH gibt es aber. Laut aktu­eller Recht­spre­chung ist die Vergü­tung ange­messen, falls sie das mitt­lere Einkommen vergleich­barer Geschäfts­führer um nicht mehr als 20 Prozent über­steigt.

Geschäfts­füh­rer­ge­halt darf nicht zu ho­he Tan­tiemen ent­hal­ten

Erhält der Geschäfts­führer einer GmbH zusätz­lich zum Gehalt eine hohe Erfolgs­prämie, werden Betriebs­prüfer miss­trau­isch. Bekommen geschäfts­füh­rende Gesell­schafter sehr groß­zü­gige Tantiemen, vermutet der Fiskus meist eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung. Lange galt die Regel, dass die variable Vergü­tung von GmbH-Geschäfts­füh­rern maximal ein Viertel des Gehalts ausma­chen darf. 75 Prozent der Vergü­tung sollten fix sein: Festes Gehalt, Firmen­wagen, Betriebs­rente und sons­tige Vorteile für den Chef. Die Recht­spre­chung der Finanz­ge­richte lässt aber Ausnahmen zu. In Phasen der Grün­dung, wirt­schaft­li­cher Schwie­rig­keiten oder bei risi­ko­be­haf­teten Geschäften ist ein höherer Anteil an Tantiemen zulässig. Wichtig ist deshalb eine gute Planung. Weichen Geschäfts­zahlen stark von der Ertrags­pla­nung ab, stellen Prüfer kriti­sche Fragen – vor allem, wenn die Erfolgs­be­tei­li­gungen für Geschäfts­führer steigen. Jede GmbH sollte also regel­mäßig über­prüfen, ob der variable Anteil am Gehalt zur Geschäfts­ent­wick­lung passt. Der Steuer­berater kennt die Fall­stricke: Umsatz­tan­tiemen werten Betriebs­prüfer beispiels­weise immer als verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung. Den Betrag schlagen sie auf den Unter­neh­mens­ge­winn drauf. Die Steu­er­last steigt.

Hohes Ge­schäfts­füh­rer­ge­halt plus Pen­sions­zu­sage als Ri­siko

Die Finanz­be­amten nehmen neben dem Gehalt auch die Alters­vor­sorge der Geschäfts­führer im Mittel­stand genau unter die Lupe. Ein Drittel der GmbH-Geschäfts­führer haben eine Pensi­ons­zu­sage. Die muss jedoch im Voraus schrift­lich verein­bart, verdient, ange­messen und vor allem finan­zierbar sein. Darüber hinaus sind Warte­zeiten einzu­halten. Ohne einge­hende Bera­tung riskieren Unter­nehmer hier, Schiff­bruch zu erleiden. Ist der Geschäfts­führer der GmbH etwa bereits 60 Jahre alt und möchte bald in Rente gehen, gibt es Probleme. Das Finanzamt erkennt Rück­stel­lungen und Aufwen­dungen für eine Pensi­ons­zu­sage dann nicht als Betriebs­aus­gaben an. Bei beherr­schenden Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rern müssen zwischen dem Zeit­punkt der Zusage und dem Eintritt in den Ruhe­stand mindes­tens zehn Jahre liegen. Auch eine Über­ver­sor­gung gilt es zu vermeiden. Über­steigen die Anwart­schaften aus betrieb­li­cher plus gesetz­li­cher Rente 75 Prozent der Aktiv­be­züge, zücken Betriebs­prüfer den Rotstift. Die Zufüh­rungs­be­träge für die Pensi­ons­rück­stel­lung gehören zum Geschäfts­füh­rer­ge­halt. Die Beamten rechnen sie bei der Prüfung der Ange­mes­sen­heit mit ein.

Beim Ge­halt für Ge­schäfts­füh­rer einer GmbH wach­sam sein

Ob das verein­barte Gehalt der Geschäfts­führer einer GmbH ange­messen ist, hängt stets vom Einzel­fall ab. Daher kommt es auf den Rat des Steu­er­be­ra­ters oder Anwalts an. So ist es einem aktu­ellen Urteil zufolge auch erlaubt, den Geschäfts­führer einer GmbH aus dem Ruhe­stand zurück­zu­holen. Bezieht der Senior neben seiner Pension ein Gehalt, liegt nicht zwin­gend eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung vor. Das Salär darf nur nicht zu hoch ausfallen. Teure Steu­er­nach­zah­lungen lassen sich vermeiden, wenn Firmen­chefs die Fall­stricke beim Geschäfts­füh­rer­ge­halt kennen. Eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung liegt etwa vor bei

• Über­stun­den­ver­gü­tungen,
• Zuschlägen für Sonn­tags-, Nacht- und Feier­tags­ar­beit,
• Umsatz­tan­tiemen,
• unüb­li­chen Gehalts­er­hö­hungen (Verdopp­lung in wenigen Monaten),
• privater Nutzung des Firmen­wa­gens, wenn eine vertrag­liche Rege­lung fehlt,
• Über­nahme der Kosten für die Geburts­tags­feier des Chefs,
• über­höhten Preis­nach­lässen,
• zins­losen oder zu güns­tigen Darlehen für den Geschäfts­führer,
• Über­las­sung von Miet­ob­jekten zu einem sehr nied­rigen Preis sowie
• unan­ge­mes­senen Vorteilen an nahe­ste­hende Personen, wie ein extrem hohes Gehalt für die Ehefrau des Chefs.

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Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg