28. Juni 2018

Sparen Sie Sozi­al­ab­gaben mit Minijob & Co. – aber richtig

Gering­fü­gige oder kurz­fris­tige Beschäf­ti­gung, Minijob, mehrere Arbeits­ver­träge – Sozi­al­ab­gaben lassen sich auf viele Arten drücken. Steuer­berater und Anwalt weisen den sichersten Weg zum Ziel.

Text: Frank Wiercks

n Deutsch­land sind hohe Sozi­al­ab­gaben auf Arbeits­ein­kommen fällig, keine Frage. Experten befürchten, die Gesamt­be­las­tung durch Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung werde sich durch den demo­gra­fi­schen Wandel bald der 50-Prozent-Marke nähern, je zur Hälfte zu tragen von Arbeit­nehmer und Arbeit­geber. Zudem leiden die Beschäf­tigten unter hohen Steu­er­sätzen, die das Netto weiter mindern. Einem allein­ste­henden Arbeit­nehmer mit Durch­schnitts­ein­kommen wurden 2017 nach Berech­nung der OECD von 100 verdienten Euro nur 60,10 Euro ausge­zahlt, die Belas­tung mit Steuern und Sozi­al­ab­gaben erreichte also fast 40 Prozent. Im Durch­schnitt der wohl­ha­benden Indus­trie­staaten lag dieser Wert bei 25,5 Prozent. Pi mal Daumen darf man also sagen: Den Unter­nehmer kostet sein Personal 100 Prozent Lohn plus 20 Prozent Arbeit­ge­ber­an­teil zur Sozi­al­ver­si­che­rung. Beim Arbeit­nehmer kommt davon nur die Hälfte an.

Riskanter Mix gering­fü­giger und kurz­fris­tiger Beschäf­ti­gung

Jede Abwehr­stra­tegie gegen Sozi­al­ab­gaben, die der Firmen­chef zugunsten von Unter­nehmen wie Mitar­bei­tern plant, muss aber auf ihre Nach­hal­tig­keit hinter­fragt werden. Sonst kann passieren, dass die Versi­che­rungs­träger hohe Nach­for­de­rungen rück­wir­kend für mehrere Jahre stellen. So geschehen im Fall eines Land­wirts, der kreativ verschie­dene Möglich­keiten der Beschäf­ti­gung kombi­nierte – für eine Person und aufein­ander aufbau­ende Tätig­keiten. Das Pflanzen und Pflegen von Sträu­chern defi­nierte er als gering­fü­gige Beschäf­ti­gung, das Pflü­cken der Beeren als sozi­al­ver­si­che­rungs­freie kurz­fris­tige Beschäf­ti­gung. Seine Klage gegen die Renten­ver­si­che­rung, die nach einer Betriebs­prü­fung 5.000 Euro wollte, wies das Sozi­al­ge­richt Heil­bronn ab. Es sah ein einheit­li­ches Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis und Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht, soweit das Entgelt die Gering­fü­gig­keits­grenze von 400 bezie­hungs­weise 450 Euro im Monat über­schritten hatte, weil es nicht um völlig unab­hängig vonein­ander bestehende Tätig­keiten gehe. Arbeiten im Bereich der Beeren­ernte und der Pflege der Pflanzen sei als einheit­liche Beschäf­ti­gung in der land­wirt­schaft­li­chen Produk­tion zu sehen, begin­nend mit dem Anpflanzen und abschlie­ßend mit dem Ernten. Eine sozi­al­ver­si­che­rungs­freie kurz­fris­tige Beschäf­ti­gung habe also nicht vorge­legen.

Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis lässt sich nicht so einfach zerlegen

Das gilt natür­lich nicht nur auf dem Bauernhof, sondern in der ganzen Wirt­schaft – oft übri­gens über die Betriebs­grenzen hinaus. Das Institut für Wissen in der Wirt­schaft betont, dass ein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis sich nicht allein dadurch zerlegen lässt, dass ein Mitar­beiter mit mehreren orga­ni­sa­to­risch selbst­stän­digen Zweig­nie­der­las­sungen oder unselbst­ständigen Betriebs­stätten eigene Verträge abschließt. Tätig­keiten beispiels­weise für ein Kran­ken­haus und dessen nicht recht­lich getrenntes Ausbil­dungs­zen­trum gelten als ein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis, mit den entspre­chenden arbeits- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Folgen. Unwirksam ist laut Sozi­al­ge­richt Dort­mund auch die Aufspal­tung einer Tätig­keit in eine gering­fü­gige Beschäf­ti­gung sowie eine neben­be­ruf­liche Tätig­keit mit Aufwands­ent­schä­di­gung.

Mini­jobber mit Haupt­be­schäf­ti­gung sind inter­es­sant

Wer plant, mit Instru­menten wie gering­fü­giger oder kurz­fris­tiger Beschäf­ti­gung zu operieren, sollte jeden Einzel­fall genau mit einem Anwalt bespre­chen. Bei Mini­jobs kommt ein weiterer zu klärender Punkt hinzu – die Frage, ob der Beschäf­tigte mehrere Mini­jobs oder einen Hauptjob hat. Wer mit seinen Mini­jobs über 450 Euro im Monat verdient, unter­liegt der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht. Inter­es­sant kann sein, jemanden mit versi­che­rungs­pflich­tiger Haupt­be­schäf­ti­gung zu enga­gieren. Dazu zählt auch eine betrieb­liche Berufs­bil­dung, ein frei­wil­liges soziales Jahr des Bundes­frei­wil­li­gen­dienstes, der Bezug von Vorru­he­stands­geld sowie eine Tätig­keit, die für die Dauer des Bezugs von Entgel­ter­satz­leis­tungen wie Kranken-, Kurz­ar­beiter- und Über­gangs­geld unter­bro­chen wird. Diese Personen können parallel einen – aber wirk­lich nur einen – 450-Euro-Job mit den entspre­chenden Vorteilen für Arbeit­geber und -nehmer ausüben.

Bei mehreren Arbeit­ge­bern Auftei­lung der Abzüge beachten

Werden dagegen gut verdie­nende Fach­kräfte mit Arbeits­ver­trägen bei verschie­denen Unter­nehmen beschäf­tigt, haben vor allem Steuer­berater gut zu tun – sie müssen berechnen, welche Sozi­al­ab­gaben jeder einzelne Betrieb in Rela­tion zum bei ihm bezo­genen Gehalt an die Sozi­al­kassen über­weisen muss, falls das Gesamt­ein­kommen aus den Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nissen über den Bemes­sungs­grenzen liegt. Das klingt akade­misch, wird aber immer wich­tiger: Gerade gesuchte Spezia­listen sind als fest ange­stellte Teil­zeit­kräfte immer öfter für mehrere Arbeit­geber tätig.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg