5. November 2017

Video­auf­nahme und Detektiv nur in wenigen Fällen legal

Wer betriebs­schä­di­gende Mitar­beiter per Kamera und Priva­termittler über­führen will, muss das gut mit dem Anwalt bespre­chen – Verstöße gegen Bundes­da­ten­schutz- und Persön­lich­keits­recht sind sehr teuer.

Solche Mitar­beiter sind der Albtraum eines jeden Vorge­setzten: In Tsche­chien ist eine 55-jährige Frau zu drei Jahren Gefängnis und einer Entschä­di­gungs­zah­lung von etwa 38.000 Euro verur­teilt worden, weil sie ihrer Chefin regel­mäßig Abführ­mittel ins Wasser gemischt hat. Die Geschä­digte litt jahre­lang an für die Ärzte uner­klär­li­chen gesund­heit­li­chen Problemen wie Durch­fall, Erbre­chen, heftigen Bauch­schmerzen, Schwindel, Müdig­keit und Glie­der­schmerzen. Auf einen Verdacht hin wurde darum eine versteckte Kamera im Büro instal­liert, die schließ­lich den Über­griff doku­men­tierte: Aufnahmen zeigten, wie die Ange­stellte eine große Dosis Abführ­mittel ins Glas ihrer Chefin mischte und mit einem Kugel­schreiber umrührte – bevor­zugt zu wich­tigen beruf­li­chen Terminen. Offenbar hoffte sie, dass ihre ange­schla­gene Vorge­setzte dann eine schlechte Figur machen und sie selbst deshalb Karrie­re­vor­teile haben würde.

Verdeckte Video­über­wa­chung ist nur das letzte Mittel

Ich bin kein Jurist. Aber ich schätze, dass auch hier­zu­lande in so einem Fall der Einsatz versteckter Kameras möglich wäre – natür­lich abge­stimmt mit einem Rechts­an­walt und dem Betriebsrat, damit nicht gegen das Bundes­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) verstoßen wird, das den Beschäf­tigten die Wahrung ihrer Privat­sphäre im Betrieb garan­tiert. Gut trifft es die Einord­nung im Blog „daten­schutz notizen“: „Die stän­dige Recht­spre­chung des Bundes­ar­beits­ge­richts belegt, dass weniger in das Persön­lich­keits­recht eingrei­fende Mittel ergeb­nislos ausge­schöpft sein müssen, bis die verdeckte Video­über­wa­chung ein legi­times Mittel darstellt.“

Daten­schutz- und Persön­lich­keits­recht unbe­dingt beachten

Keines­falls sollten sich Unter­nehmer – verlockt durch die Verfüg­bar­keit sehr leis­tungs­fä­higer, preis­werter und unauf­fäl­liger Aufzeich­nungs­technik – dazu hinreißen lassen, einfach mal loszu­filmen. Das gilt für die zuneh­mend beliebter werdenden Dash­cams ebenso wie für fest instal­lierte Anlagen zur Über­wa­chung des Firmen­ge­ländes, die even­tuell angren­zende Grund­stücke und Verkehrs­wege erfassen. „Video­über­wa­chung – Viele Unter­nehmer wissen nicht, was gilt“ beti­telt „hand­werk magazin“ den Bericht unter anderem über eine Bäckerei mit 90 Filialen, die zum Verhin­dern von Dieb­stählen auf perma­nente Komplett­über­wa­chung aller Kunden plus Mitar­beiter setzte und erst vom zustän­digen Landes­da­ten­schutz­be­auf­tragten gebremst sowie zum Einhalten der gesetz­li­chen Vorschriften bewegt werden konnte.

Nur bei Verdacht auf Straftat einen Detektiv einsetzen

Kritisch ist aber nicht nur die Video­über­wa­chung, sondern das Nach­spio­nieren allge­mein – beliebt etwa zum Über­führen krank­ge­schrie­bener Mitar­beiter, die sich woan­ders etwas dazu­ver­dienen oder intensiv am eigenen Haus herum­wer­keln könnten. Hier greift eben­falls das Bundes­da­ten­schutz­ge­setz. Im konkreten Fall entschied das Landes­ar­beits­ge­richt Baden-Würt­tem­berg, die Erkennt­nisse eines Detek­tivs dürften nicht im Kündi­gungs­schutz­pro­zess berück­sich­tigt werden, obwohl sie zeigten, dass der Beschäf­tigte in einem anderen Betrieb genau jene Tätig­keiten ausge­führt hatte, die er seinem Arbeit­geber wegen der Krank­schrei­bung vorent­hielt. Das Beob­achten eines Arbeit­neh­mers, so die Richter, stelle eine Daten­er­he­bung und -verar­bei­tung dar. Die dürfe laut BDSG aber nur geschehen, wenn sie entweder für die Durch­füh­rung des Beschäf­tig­ten­ver­hält­nisses oder zur Aufde­ckung einer Straftat bei einem konkreten Verdacht erfor­der­lich sei. Beides war hier nicht der Fall.

Wer also an der Aufrich­tig­keit eines Mitar­bei­ters zwei­felt, sollte besser mit dem Anwalt den probaten Weg zur Beweis­er­mitt­lung bespre­chen, statt einfach einen Detektiv zu enga­gieren oder Über­wa­chungs­ka­meras zu instal­lieren.

Schlimms­ten­falls bekommt der Firmen­chef sonst für teures Geld nur Ergeb­nisse, die das Gericht nicht verwertet, und muss oben­drein ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen das Bundes­da­ten­schutz­ge­setz zahlen.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de
Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg