13. Januar 2015

Regeln für Neben­jobs

Immer mehr Arbeit­nehmer gehen einer Neben­tä­tig­keit nach. Rund drei Millionen Menschen üben in Deutsch­land eine zweite Tätig­keit aus. Für diese Neben­jobs gelten diverse Regeln, die in diesem Beitrag darge­stellt werden. Dabei setzen wir einen Nebenjob einem 450-Euro-Minijob gleich.

Zuläs­sig­keit eines Neben­tä­tig­keits­ver­bots Neben­tä­tig­keiten sind fast immer zulässig. Arbeit­geber können inner­halb der Haupt­tä­tig­keit nicht ein Verbot für Neben­tä­tig­keiten ausspre­chen. Richtig ist zwar, dass der Arbeit­nehmer seinem Arbeit­geber seine gesamte Arbeits­kraft schuldet. Dies gilt jedoch nur während der Arbeits­zeit.

In seiner Frei­zeit darf der Arbeit­nehmer jedoch einer weiteren Tätig­keit nach­gehen oder sich ehren­amt­lich enga­gieren. Eine Geneh­mi­gung durch den Arbeit­geber ist nicht erfor­der­lich.

Im Arbeits­ver­trag kann jedoch verein­bart werden, dass der Arbeit­nehmer sämt­liche Neben­tä­tig­keiten seinem Arbeit­geber mitteilen muss. Zulässig sind auch Neben­tä­tig­keits­ver­bote mit einem Einwil­li­gungs­vor­be­halt. Nach solchen Verein­ba­rungen hat der Arbeit­nehmer Anspruch auf Ertei­lung der Geneh­mi­gung, soweit betrieb­liche Inter­essen der Neben­tä­tig­keit nicht entge­gen­stehen. Ein solches Inter­esse kann z. B. bei einer Tätig­keit für ein Konkur­renz­un­ter­nehmen bestehen.

Nebenjob und Sozi­al­ver­si­che­rungDie sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­liche Beur­tei­lung eines Neben­jobs hängt stark von dem Einzel­fall ab.

Hat der Arbeit­nehmer ohne eine Haupt­be­schäf­ti­gung mehrere Mini­jobs mit einem Entgelt bis 450 Euro monat­lich, dann werden die Entgelte addiert. Wird bei Zusam­men­rech­nung mehrerer 450-Euro-Mini­jobs die monat­liche Grenze von 450 Euro über­schritten, so handelt es sich um versi­che­rungs­pflich­tige Beschäf­ti­gungen, die bei der zustän­digen Kran­ken­kasse zu melden sind.

Arbeit­nehmer, die bereits einer versi­che­rungs­pflich­tigen Haupt­be­schäf­ti­gung nach­gehen, können daneben nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere 450-Euro-Minijob wird mit der Haupt­be­schäf­ti­gung zusam­men­ge­rechnet und ist in der Regel versi­che­rungs­pflichtig in der Renten-, Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Ledig­lich Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­bei­träge müssen für diese Beschäf­ti­gungen nicht gezahlt werden. Ausge­nommen von der Zusam­men­rech­nung mit der versi­che­rungs­pflich­tigen Beschäf­ti­gung wird der zeit­lich zuerst aufge­nom­mene Minijob.

Bei der versi­che­rungs­recht­li­chen Beur­tei­lung eines Mini­jobs von Rent­nern oder Pensio­nären sind keine Beson­der­heiten zu beachten. Der Pauschal­bei­trag zur Renten­ver­si­che­rung ist auch für diesen Perso­nen­kreis zu zahlen. Es gelten jedoch unter­schied­lich hoch bemes­sene Hinzu­ver­dienst­grenzen vor dem Errei­chen der Regel­al­ters­grenze, die bei Nicht­be­ach­tung zur Kürzung bzw. zum Wegfall der Rente oder Versor­gung führen können.

Der Pauschal­bei­trag zur Kran­ken­ver­si­che­rung beträgt bei Mini­jobs im gewerb­li­chen Bereich 13 %, zur Renten­ver­si­che­rung 15 %. Der Beitrags­an­teil des Arbeit­neh­mers bei einer Versi­che­rungs­pflicht in der Renten­ver­si­che­rung beläuft sich auf 3,9 %.

Bei Mini­jobs in Privat­haus­halten weichen die Werte ab: Der Pauschal­bei­trag zur Kran­ken­ver­si­che­rung und zur Renten­ver­si­che­rung beträgt jeweils 5 %. Der Beitrags­an­teil des Arbeit­neh­mers bei Versi­che­rungs­pflicht in der Renten­ver­si­che­rung beträgt in diesem Fall 13,9 %.

Nebenjob und Lohn­steuerDas Arbeits­ent­gelt von Mini­job­bern ist immer steu­er­pflichtig. Die Lohn­steuer kann pauschal oder nach den Lohn­steu­er­merk­malen erhoben werden, die dem zustän­digen Finanzamt vorliegen.

Die Lohn­steuer vom Arbeits­ent­gelt kann nach Maßgabe der Lohn­steu­er­merk­male erhoben werden. Die Höhe des Lohn­steu­er­ab­zugs hängt dann von der Lohn­steu­er­klasse ab. Bei den Lohn­steu­er­klassen I (Allein­ste­hende), II (bestimmte Allein­er­zie­hende mit Kind) oder III und IV (verhei­ra­tete Arbeit­neh­mer/-innen) fällt für das Arbeits­ent­gelt bis 450 Euro keine Lohn­steuer an; bei den Lohn­steu­er­klassen V oder VI erfolgt hingegen schon bei geringen Arbeits­ent­gelten ein Steu­er­abzug.

Wird die Lohn­steuer nicht nach den Lohn­steu­er­merk­malen erhoben, ist die Lohn­steuer einschließ­lich Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Kirchen­steuer für einen 450-Euro-Minijob mit einem einheit­li­chen Pausch­steu­er­satz von insge­samt 2 % des Arbeits­ent­gelts zu erheben. In dieser einheit­li­chen Pausch­steuer ist neben der Lohn­steuer auch der Soli­da­ri­täts­zu­schlag und die Kirchen­steuer enthalten. Voraus­set­zung ist, dass der Arbeit­geber für seinen gering­fügig beschäf­tigten Arbeit­nehmer den Pauschal­bei­trag zur Renten­ver­si­che­rung in Höhe von 15 % entrichtet Hat der Arbeit­geber für das Arbeits­ent­gelt eines 450-Euro-Mini­jobs den Beitrag zur gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung von 15 % nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohn­steuer mit einem Steu­er­satz von 20 % des Arbeits­ent­gelts erheben. Hinzu kommen der Soli­da­ri­täts­zu­schlag und die Kirchen­steuer nach dem jewei­ligen Landes­recht.

Der Pauschal­bei­trag zur Renten­ver­si­che­rung ist z. B. dann nicht zu entrichten, wenn die Beschäf­ti­gung mit einer weiteren gering­fügig entlohnten Beschäf­ti­gung zusam­men­zu­rechnen ist, deshalb in der Renten­ver­si­che­rung Versi­che­rungs­pflicht besteht und Regel­bei­träge gezahlt werden.

Es stellt sich häufig die Frage, ob die Indi­vi­du­al­ver­steue­rung nach den Lohn­steu­er­merk­malen oder die Pauschal­ver­steue­rung güns­tiger ist. Dies ist nicht allge­mein zu beant­worten. Die Indi­vi­du­al­ver­steue­rung kann sich jedoch im Nach­hinein bei Abgabe der Steu­er­erklä­rung als nach­teilig für den Arbeit­nehmer heraus­stellen. Der Mini-Job ist dann nämlich in der Einkom­men­steu­er­erklä­rung anzu­geben. Bei Ehepaaren kann es aufgrund der Steu­er­klas­sen­wahl nach Abgabe der Steu­er­erklä­rung durch die Zusam­men­ver­an­la­gung im Nach­gang zu einer höheren Versteue­rung kommen.