26. November 2014

Geset­zes­än­de­rungen 2014

Der Gesetz­geber hat uns – wie jedes Jahr – viele Ände­rungen im Steu­er­recht beschert. Einige Rechts­än­de­rungen sind zum Jahres­be­ginn oder im Jahr 2014 in Kraft getreten, einige Rechts­än­de­rungen werden zum 01.01.2015 wirksam.

Tradi­tio­nell stellen geben wir in der letzten Ausgabe von DAS QUARTAL einen Über­blick über die wich­tigsten Ände­rungen für das laufende Jahr und einen Ausblick auf die Ände­rungen, die erst zum kommenden Jahr in Kraft treten werden. Dadurch können schon zu einem frühen Zeit­punkt die Weichen gestellt werden.

Alters­ent­las­tungs­be­trag Der Alters­ent­las­tung­be­trag sinkt für Personen, die 2014 das 65. Lebens­jahr voll­enden, auf 25,6 % des Arbeits­lohns und der posi­tiven Summe der Einkünfte, maximal 1.216 Euro.

Doppelte Haus­halts­füh­rung Über­nach­tungs­kosten im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung waren in der Höhe als Werbungs­kosten abzugs­fähig, als sie die Durch­schnitts­miete für eine nach Lage und Ausstat­tung durch­schnitt­liche 60-qm-Wohnung nicht über­schreiten. Die abzugs­fä­higen Kosten mussten im Einzel­fall auf eine für den auswär­tigen Beschäf­ti­gungsort fest­zu­stel­lende fiktive Vergleichs­miete beschränkt werden. Um dies zu vermeiden, wird ab 2014 eine feste Ober­grenze von 1.000 Euro monat­lich einge­führt, bis zu der die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen abge­zogen werden können.
Die doppelte Haus­halts­füh­rung wird nur noch aner­kannt, wenn sich der Steu­er­pflich­tige finan­ziell an den Kosten der Lebens­füh­rung in der Erst­woh­nung betei­ligt. Ein kosten­loses Wohnen in der Einlie­ger­woh­nung der Eltern genügt daher nicht mehr. Mit der o. g. Ober­grenze für die Unter­kunfts­kosten am Beschäf­ti­gungsort sind alle Kosten, wie zum Beispiel die Miete, aber auch die Anschaf­fung von Möbeln, abge­golten.

Frei­wil­li­gen­dienste Für die den frei­wil­ligen Wehr­dienst Leis­tenden wird bei Dienst­be­ginn ab 2014 nur noch der „Wehr­sold nach § 2 Abs. 1 Wehr­sold­ge­setz“ steu­er­frei gestellt. Die weiteren Bezüge sind zukünftig steu­er­pflichtig.

Grund­frei­be­trag Der Grund­frei­be­trag steigt in dem Veran­la­gungs­jahr 2014 von 8.130 Euro auf 8.354 Euro.

Kinder Ein seit 2014 neuer Frei­wil­li­gen­dienst nach dem EU-Programm „Erasmus+“ wird gesetz­lich doku­men­tiert. Damit besteht für Kinder, die das 18 Lebens­jahr voll­endet haben und ein solches Programm durch­laufen, ein Anspruch auf Kinder­frei­be­trag bzw. Kinder­geld.

Künst­ler­so­zi­al­kasse Der Abga­be­satz zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung steigt auf 5,2 %.

Lohn­steu­er­richt­linie 2015 Derzeit über­ar­beitet die Finanz­ver­wal­tung ihre Lohn­steuer-Richt­li­nien. Diese sollen bei allen Lohn­zah­lungen, die ab dem 1. Januar 2015 zufließen, zu beachten sein. Beispiels­weise soll die Frei­grenze für lohn­steu­er­freie Sach­zu­wen­dungen (Aufmerk­sam­keiten) auf 60 Euro ange­hoben werden.

Reise­kos­ten­re­form 2014 Zum 01.01.2014 tritt die gesetz­liche Neure­ge­lung des steu­er­li­chen Reise­kos­ten­rechts in Kraft. Wich­tigste Ände­rung ist die inhalt­liche Neuab­gren­zung der „regel­mä­ßigen Arbeits­stätte“. Diese wird begriff­lich durch die Bezeich­nung „erste Tätig­keits­stätte“ ersetzt. Eine reise­kos­ten­recht­liche Auswärts­tä­tig­keit liegt künftig immer dann vor, wenn der Arbeit­nehmer vorüber­ge­hend außer­halb seiner Wohnung und der ersten Tätig­keits­stätte beruf­lich tätig wird.

Der Gesetz­geber defi­niert die erste Tätig­keits­stätte als orts­feste betrieb­liche Einrich­tung des Arbeit­ge­bers, eines verbun­denen Unter­neh­mens oder eines vom Arbeit­geber bestimmten Dritten, welcher der Arbeit­nehmer dauer­haft zuge­ordnet ist. Wie bisher kann der Arbeit­nehmer pro Dienst­ver­hältnis maximal eine erste Tätig­keits­stätte haben. Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen sind auch zukünftig nur in Form von Pausch­be­trägen berück­sich­ti­gungs­fähig. Zukünftig betragen die Pauschalen bei einer Abwe­sen­heits­zeit am einzelnen Kalen­dertag von mehr als 8 Stunden 12 Euro. Bei mindes­tens 24 Stunden Abwe­sen­heits­zeit werden zukünftig 24 Euro in Ansatz gebracht.

Die bishe­rige Verpfle­gungs­pau­schale von 6 Euro ist entfallen. Neu ist auch, dass bei mehr­tä­gigen Auswärts­tä­tig­keiten, die eine Über­nach­tung beinhalten, sowohl für den An- als auch für den Abrei­setag eine Verpfle­gungs­pau­schale von 12 Euro als steu­er­freier Spesen­er­satz bzw. als Werbungs­kosten ange­setzt werden kann, ohne dass es einer zeit­li­chen Mindest­ab­we­sen­heit an diesen Tagen bedarf.

Mahl­zeiten für den Arbeit­nehmer im Rahmen einer Auswärts­tä­tig­keit sind zukünftig mit dem Sach­be­zugs­wert anzu­setzen. Der Ansatz des Sach­be­zugs­werts unter­bleibt, wenn für den Arbeit­nehmer Verpfle­gungs­pau­schalen gezahlt werden können, also für Dienst­reisen mit einer Dauer von mehr als acht Stunden. Jedoch muss der Arbeit­geber zukünftig die an den Arbeit­nehmer gezahlte Verpfle­gungs­pau­schale kürzen, wenn er eine kosten­freie Mahl­zeit erhält. Die Kürzung beträgt für ein Früh­stück 4,80 Euro und für ein Mittag- und Abend­essen 9,60 Euro.

Renten Für die Höhe des steu­er­pflich­tigen Anteils einer Rente ist nicht das Lebens­alter bei Renten­be­ginn entschei­dend, sondern das Kalen­der­jahr, ab dem die Rente tatsäch­lich bewil­ligt wird. Liegt der Renten­be­ginn in 2014, beträgt der Besteue­rungs­an­teil 68 %.

Renten­ver­si­che­rung Der Beitrags­satz in der allge­meinen Renten­ver­si­che­rung sinkt 2014 voraus­sicht­lich um 0,5 % auf 18,4 % des Arbeits­ent­gelts.

Sonder­aus­ga­ben­abzug Alle Beitrags­zahler können ihre Vorsor­ge­bei­träge wie in die Renten­ver­si­che­rung oder einen Rürup-Vertrag mit 78 % bis zur Förder­höchst­grenze von 20.000 Euro (Eheleute 40.000 Euro) absetzen.

Sozi­al­ver­si­che­rung Der allge­meine Beitrags­satz für die Gesetz­li­chen Kran­ken­kassen wird bei 14,6 % fest­ge­schrieben. Der Beitrags­satz für die Pfle­ge­ver­si­che­rung wird sich voraus­sicht­lich von 2,05 % auf 2,35 % erhöhen.
Die Beiträge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung werden vermut­lich unver­än­dert bei 3,0 % betragen. Die Höhe der Beiträge zur Renten­ver­si­che­rung standen bei Redak­ti­ons­schluss noch nicht fest.

Unter­halts­leis­tungen Unter­halts­leis­tungen können bis zu einem steu­er­li­chen Höchst­be­trag von 8.354 Euro als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung geltend gemacht werden.

Unter­kunfts­kosten bei beruf­li­cher Auswärts­tä­tig­keit Die tatsäch­li­chen Kosten sind abzugs­fähig. Nach 48 Monaten werden sie aber nur noch bis zu 1.000 Euro aner­kannt.

Versor­gungs­be­züge Der Versor­gungs­frei­be­trag für Neupen­sio­näre sinkt auf 25,6 % der Versor­gungs­be­züge, maximal 1.920 Euro. Zudem sinkt der Zuschlag zum Versor­gungs­frei­be­trag auf 576 Euro.