13. Mai 2013

Selbst­stän­dige in der Renten­ver­si­che­rung

Selbst­stän­dige können in der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung pflicht­ver­si­chert sein oder sich auf Antrag versi­chern. Nur wenige Selbst­stän­dige ohne Ange­stellte zahlen z. B. Beiträge zur Renten­ver­si­che­rung. Häufig besteht jedoch Versi­che­rungs­pflicht.

Eine verstärkt auftre­tende Folge ist, dass sich erheb­liche Beitrags­rück­stande aufbauen können. Zu beachten ist hier insbe­son­dere die 4-jährige Verjäh­rungs­frist. Dieser Artikel gibt einen Über­blick über die Versi­che­rungs­pflicht Selbst­stän­diger in der Renten­ver­si­che­rung.

Bestehen einer Versi­che­rungs­pflicht. Die Renten­ver­si­che­rung kann auf Versi­che­rungs­pflicht kraft gesetz­li­cher Bestim­mung oder auf Versi­che­rungs­be­rech­ti­gung auf- Grund eigener Entschei­dung mit dem Ziel des frei­wil­ligen Beitritts oder der frei­wil­ligen Fort­set­zung der Versi­che­rung beruhen.

Die Versi­che­rungs­pflicht in der Renten­ver­si­che­rung ist die durch Gesetz ange­ord­nete Versi­che­rung. Sie tritt beim Vorliegen der im Gesetz genannten Voraus­set­zungen ohne Rück­sicht auf den Willen des Einzelnen ein (öffent­lich-recht­liche Zwangs­ver­si­che­rung) und besteht so lange fort, wie die im Gesetz genannten Voraus­set­zungen vorliegen. Zudem ist auch die Begrün­dung einer Pflicht­ver­si­che­rung auf Antrag möglich.

Pflicht­ver­si­cherte Personen. § 2 Abs. 2 SGB IV nennt die Personen, die in allen Zweigen der Sozi­al­ver­si­che­rung pflicht­ver­si­chert sind. Umfasst sind insbe­son­dere Personen, die gegen Arbeits­ent­gelt oder zu ihrer Berufs­aus­bil­dung beschäf­tigt sind. Ob jedoch im Einzel­fall tatsäch­lich Versi­che­rungs­pflicht besteht oder ob ggf. Versi­che­rungs­frei­heit oder eine Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht vorliegt, ist nach den beson­deren Normen für die einzelnen Versi­che­rungs­zweige zu beur­teilen.

Defi­ni­tion einer Beschäf­ti­gung. Nach der gesetz­li­chen Defi­ni­tion wird die Beschäf­ti­gung als die nicht selbst­stän­dige Arbeit beschrieben. Sie wird damit vom gegen­sätz­li­chen Grund­be­griff der selbst­stän­digen Tätig­keit abge­grenzt.

Der Gesetz­geber defi­niert Beschäf­ti­gung als nicht selbst­stän­dige Arbeit, insbe­son­dere in einem Arbeits­ver­hältnis. Es bleibt jedoch offen, aufgrund welcher Krite­rien die Arbeit als nicht selbst­ständig oder selbst­ständig zu beur­teilen ist. Nach der amtli­chen Begrün­dung liegt ein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis immer dann vor, wenn nach arbeits­recht­li­chen Grund­sätzen ein Arbeits­ver­hältnis besteht; ande­rer­seits kann in Einzel­fällen ein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis auch ohne Arbeits­ver­hältnis vorliegen.

Die Beschäf­tigten-/Arbeit­neh­mer­stel­lung wird insbe­son­dere durch die persön­liche Abhän­gig­keit vom Arbeit­geber infolge Einglie­de­rung in dessen Wirt­schafts­be­trieb gekenn­zeichnet. Als ein Anhalts­punkt dient z. B. die Weisungs­ge­bun­den­heit der Erwerbs­person und ihre betrieb­liche Einglie­de­rung als typi­sche Merk­male einer Beschäf­ti­gung. Häufigstes Indiz für die Einglie­de­rung ist das auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeits­aus­füh­rung bezo­gene Weisungs­recht des Arbeit­ge­bers.

Zur Abgren­zung einer abhän­gigen Beschäf­ti­gung von einer selbst­stän­digen Tätig­keit sind im Einzel­fall alle Merk­male zu berück­sich­tigen und gegen­ein­ander abzu­wägen, die für bzw. gegen die Beschäf­tigten-/Arbeit­neh­mer­ei­gen­schaft spre­chen. Maßgeb­lich ist stets das Gesamt­bild der jewei­ligen Arbeits­leis­tung unter Berück­sich­ti­gung der Verkehrs­an­schauung.

Die vertrag­liche Ausge­stal­tung kann bedeutsam sein, tritt jedoch zurück, wenn die tatsäch­li­chen Verhält­nisse von ihr abwei­chen. Somit sind für das Bestehen eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses letzt­lich nicht die recht­li­chen, sondern die tatsäch­li­chen Verhält­nisse zwischen dem Beschäf­tigten und seinem Arbeit­geber maßge­bend. Der Bezeich­nung der Tätig­keit im Arbeits­ver­trag kommt hier nur unter­ge­ord­nete Bedeu­tung zu, zumal sehr oft falsche oder unge­naue Bezeich­nungen gewählt werden.

Wesent­liche Merk­male. Von der Recht­spre­chung wurden zur Beur­tei­lung von abhän­gigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nissen die wesent­li­chen Merk­male heraus­ge­ar­beitet: Zum einen handelt es sich um die persön­liche Abhän­gig­keit und zum anderen um die Weisungs­ge­bun­den­heit.

Eine persön­liche Abhän­gig­keit ist viel­mehr bei einer Beschäf­ti­gung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäf­tigte in den Betrieb einge­glie­dert ist und dabei einem Zeit, Dauer und Ort der Ausfüh­rung umfas­senden Weisungs­recht des Arbeit­ge­bers unter­liegt. Eine Tätig­keit gilt als weisungs­ge­bunden, wenn sie in ihrer gesamten Durch­füh­rung vom Weisungs­be­rech­tigten bestimmt werden kann.

Abgren­zung zur selbst­stän­digen Tätig­keit. Neben der Heraus­ar­bei­tung der wesent­li­chen Merk­male des Beschäf­ti­gungs­be­griffs hat die Recht­spre­chung auch versucht, den Begriff der Beschäf­ti­gung durch die Abgren­zung vom Gegen­be­griff, der selbst­stän­digen Tätig­keit, zu konkre­ti­sieren. Die selbst­stän­dige Tätig­keit ist gekenn­zeichnet durch das eigene Unter­neh­mer­ri­siko, das Vorhan­den­sein einer eigenen Betriebs­stätte, die Verfü­gungs­mög­lich­keit über die eigene Arbeits­kraft und die im Wesent­li­chen frei gestal­tete Tätig­keit und Arbeits­zeit.

Ein Unter­neh­mer­ri­siko als Indiz für die Selbst­stän­dig­keit liegt vor, wenn der Erfolg eines eigenen wirt­schaft­li­chen Einsatzes unge­wiss ist. Das Unter­neh­mer­ri­siko als Indiz für eine selbst­stän­dige Tätig­keit hat entschei­denden Einfluss auf die Beur­tei­lung der Frage, inwie­weit mitar­bei­tende Gesell­schafter in Personen- und Kapi­tal­ge­sell­schaften als selbst­ständig Tätige oder abhängig Beschäf­tigte zu beur­teilen sind.

Mitar­bei­tende Gesell­schafter nehmen im Allge­meinen eine Doppel­stel­lung ein. Als Gesell­schafter sind sie Mitun­ter­nehmer der Gesell­schaft und als Mitar­beiter stehen sie in einem Dienst­ver­hältnis zur Gesell­schaft. Ein versi­che­rungs­pflich­tiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis wird nicht schon dadurch ausge­schlossen, dass der Dienst­leis­tende an der Gesell­schaft, für die er arbeitet, kapi­tal­mäßig betei­ligt ist.

Es liegt aber nicht vor, wenn der mitar­bei­tende Gesell­schafter persön­lich unbe­schränkt für die Verbind­lich­keiten der Gesell­schaft haftet (Komple­men­täre einer KG, BGB/OHG-Gesell­schaft) oder nur nach dem Gesell­schafts­ver­trag zur Mitar­beit berech­tigt und verpflichtet ist (Komman­di­tisten einer KG) oder die Geschicke der Gesell­schaft maßge­bend beein­flussen, insbe­son­dere Beschlüsse zuun­gunsten seines Mitar­beits­ver­hält­nisses verhin­dern kann (GmbH-Gesell­schafter, Aktio­näre einer AG, Komman­di­tist einer KG) oder für seine Mitar­beit nur einen höheren Gewinn­an­teil oder eine vom Gewinn und Verlust der Gesell­schaft abhän­gige Vergü­tung erhält.

Ob danach im Einzel­fall ein abhän­giges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis auszu­schließen ist, ist anhand des Gesell­schafts­ver­trages, der Satzung der Gesell­schaft und der für die betref­fende Gesell­schafts­form maßge­benden gesetz­li­chen Vorschriften sowie ggf. anhand des Anstel­lungs­ver­trages zu prüfen.

Pflicht­ver­si­che­rung von Selbst­stän­digen. Pflicht­ver­si­chert sind in der Regel Hand­werker oder Haus­ge­wer­be­trei­bende, Lehrer (Verdienst mehr als 450 Euro monat­lich; dazu gehören auch selbst­stän­dige Coaches, Trainer und Mode­ra­toren), Hebammen oder Pfle­ge­per­sonen (Physio­the­ra­peut usw.), Künstler, freie Jour­na­listen oder Publi­zisten, Selbst­stän­dige mit einem Auftrag­geber sowie Seelotsen, Küsten­schiffer und -fischer.

Umfasst sind auch Erzieher, wenn ihre Tätig­keit auf die Charak­ter­schu­lung und Persön­lich­keits­bil­dung von Kindern und Jugend­li­chen ausge­richtet ist. Neben Erzie­hern in Kinder­gärten oder Horten sind auch Tages­mütter versi­che­rungs­pflichtig.

Abgren­zung Schein­selbst­stän­dig­keit und der arbeit­neh­mer­ähn­liche Selbst­stän­dige. Ein in der Praxis viel beach­tetes und bedeut­sames Thema stellt die Schein­selbst­stän­dig­keit dar. Als Schein­selbst­stän­dige bezeichnet man Personen, die formell als Selbst­stän­dige oder freie Mitar­beiter bezeichnet werden, aber nach der tatsäch­li­chen Gestal­tung ihrer Tätig­keit als abhängig beschäf­tigte Arbeit­nehmer Leis­tungen erbringen. Deut­lich weniger Beach­tung finden jedoch die arbeit­neh­mer­ähn­li­chen Selbst­stän­digen. Dies ist bemer­kens­wert, da hier erheb­liche Risiken bestehen. Arbeit­neh­mer­ähn­liche Selbst­stän­dige sind echte Selbst­stän­dige, sie unter­liegen aber der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht. Die Abgren­zung dieser Perso­nen­gruppen gestaltet sich häufig schwierig:

Die Schein­selbst­stän­dig­keit. Eine Schein­selbst­stän­dig­keit liegt vor, wenn jemand nach der zugrunde liegenden Vertrags­ge­stal­tung selbst­stän­dige Dienst- oder Werks­leis­tungen für ein fremdes Unter­nehmen erbringt, tatsäch­lich aber nicht selbst­stän­dige Arbeiten in einem Arbeits­ver­hältnis leistet.

Bei der Beur­tei­lung des Status steht als Merkmal für eine selbst­stän­dige Tätig­keit der Grad der unter­neh­me­ri­schen Entschei­dungs­frei­heit und inwie­fern ein unter­neh­me­ri­sches Risiko getragen, unter­neh­me­ri­sche Chancen wahr­ge­nommen und hierfür beispiels­weise Eigen­wer­bung betrieben wird. Als typi­sche Merk­male einer Selbst­stän­dig­keit gelten ferner die eigen­stän­dige Entschei­dung über Einkaufs- und Verkaufs­preise bzw. den Waren­bezug, Perso­nelle Fragen (Einstel­lung, Entlas­sung), die Entschei­dung über Einkaufs- und Verkaufs­kon­di­tionen sowie die eigene Kunden­ak­qui­si­tion.

Grund­sätz­lich tritt bei Fest­stel­lung der Schein­selbst­stän­dig­keit die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht mit Aufnahme der Tätig­keit ein. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, die ausste­henden Arbeit­geber- und Arbeit­neh­mer­bei­träge zur Sozi­al­ver­si­che­rung rück­wir­kend bis zu vier Jahre zu bezahlen. Even­tuell sind noch straf­recht­liche Folgen zu erwarten.

Arbeit­neh­mer­ähn­liche Selbst­stän­dig­keit. Arbeit­neh­mer­ähn­liche Selbst­stän­dige sind solche Personen, die im Zusam­men­hang mit ihrer selbst­stän­digen Tätig­keit regel­mäßig keinen versi­che­rungs­pflich­tigen Arbeit­nehmer beschäf­tigen und die auf Dauer und im Wesent­li­chen nur für einen Auftrag­geber tätig sind.

Diese Voraus­set­zung ist nach einer Faust­regel erfüllt, wenn 5/6 des Umsatzes über einen Auftrag­geber gene­riert werden. Die renten­ver­si­che­rungs­pflich­tigen, arbeitnehmer­ähnlichen Selbst­stän­digen tragen ihre Beiträge zur Renten­ver­si­che­rung in voller Höhe selbst. Hier besteht häufig das Risiko erheb­li­cher Nach­zah­lungen, weil zunächst keine Beiträge zur Renten­ver­si­che­rung abge­führt wurden.

Arbeit­neh­mer­ähn­liche Selbst­stän­dige haben sich inner­halb von drei Monaten nach Aufnahme der selbst­stän­digen Tätig­keit beim zustän­digen Renten­ver­si­che­rungs­träger zu melden.